Der mehrfach veränderte Stellungnahmenentwurf des Datenschutzrates konnte die umfassenden Zweifel an der Rechtskonformität der vorgeschlagenen e-government-Regelung, deren Zweckmäßigkeit und deren Datenschutzkonformität nicht beseitigen.
Grundsätzlich wird die Möglichkeit durch Einsatz der modernen Informationstechnologien Verwaltungsabläufe öffentlich-rechtlicher Einrichtungen zu vereinfachen, kostengünstiger und transparenter zu gestalten, begrüßt. Auch eine grundsätzliche Regelungsnotwendigkeit des IT-Einsatzes wird anerkannt. In diesem Sinn ist die Verabschiedung eines e-government-Gesetzes mittelfristig notwendig.
Da jedoch eine derartige Regelung als ‘Jahrhundertregelung’ weitreichende Eingriffe im Verhältnis zwischen Staat und Bürger, aber auch der Verwaltungsorgane untereinander erfordert, ist eine fundierte kompetenzrechtliche Grundlage notwendig. Diese fehlt derzeit und kann nur im Rahmen einer umfassenden Verfassungsreform geschaffen werden. Zu diesem Zweck wurde der Österreich-Konvents geschaffen. Der vorliegende Entwurf zum e-government-Gesetz versucht jedoch, diese kompetenzrechtlichen Entscheidungen vorwegzunehmen und zu präjudizieren.
Aus diesem Grund fehlen vielfach konkrete kompetenzrechtliche Feststellungen, etwa über Zulassung und Gültigkeit der Bürgerkennzeichen, aber auch zum Thema des Informationsaustausches der Behörden untereinander. Es besteht sogar die Gefahr, dass durch die voreilige Verabschiedung dieses ungenügenden Entwurfes Behörden verschiedenster Körperschaften zu Sonderlösungen motiviert werden und damit das Ziel der Vereinheitlichung geradezu kontaktiert wird.
Der vorgestellte Entwurf zu einem e-government-Gesetz ist daher ungeeignet um die notwendigen Ziele der Verwaltungsvereinfachung und eine höhere Transparenz von Verwaltungsabläufen für die Bürger zu erreichen.
Dies kommt nunmehr auch durch die Vielzahl – durchwegs ablehnender – Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zum Ausdruck. Besonders die datenschutzrechtlichen Implikationen sind negativ zu beurteilen.
Die wichtigsten datenschutzrelevanten Kritikpunkte
– Datenschutzkommission als Stammzahlenregisterbehörde
Mit der beabsichtigten Beauftragung der ‘Datenschutzkommission’ als datenschutzrechtlicher Auftraggeber für die Bürgerkennzeichenverwaltung (Stammzahlenregisterbehörde) wird die geforderte Unabhängigkeit der Datenschutzkommission von operativen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Datenanwendungen durchbrochen. Im Beschwerdefall müsste die Datenschutzkommission gegen sich selbst Erhebungen durchführen und Bescheide erlassen, eine offensichtliche Unvereinbarkeit.
Es wird davon ausgegangen, dass diese zentrale Bestimmung des e-government-Gesetzes im Beschwerdefall durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden wird, womit das gesamte Bürgerkennzeichenkonzept, das fast ausschließlicher Gegenstand des Gesetzesentwurfes ist, ungültig wird.
Zur Sicherung der Unabhängigkeit des Datenschutzes in Österreich wird dieses Gesetzesvorhaben zum Anlass genommen, im Rahmen eines EU-Beschwerdeverfahrens die Frage der Parteilichkeit der derzeit eingerichteten Datenschutzkommission prüfen zu lassen.
– Einführung einer ‘Verwaltungssignatur’
Mit der Schaffung eines zum Signaturgesetz parallelen Standards werden die Bemühungen der Einführung einheitlicher Standards im elektronischen Rechtsverkehr geradezu kontaktiert. Darüber hinaus widerspricht diese ‘Verwaltungssignatur’ mit seinen technischen Abweichungen den Intentionen der EU zu einer europaweit einheitlichen Lösung.
– Bürgerkennzeichen
Die Schaffung von dutzenden bereichsspezifischen Kennzeichen, die jedoch letztlich immer auf eine Bürgerkennung (ZMR-Zahl) direkt oder indirekt zurückgeführt werden, vervielfacht bloß verwaltungsinterne Aufwendungen und Abläufe, verringert die Transparenz für den Bürger und ist enorm fehleranfällig.
Verlorene Chance des Entwurfs
Für eine sinnvolle und bürgernahe Entwicklung von e-government ist eine umfassende Informations- und Kompetenzvernetzung der Behörden untereinander notwendig, sodass bei einem Amtsbesuch eines Bürgers tatsächlich seine Anträge sofort und ohne Zeitverzug erledigt werden können. Zu dieser Verwaltungsvernetzung fehlt im vorliegenden Entwurf jedoch jedes Konzept.
Hans G. Zeger