Wer muss digitale Signaturen akzeptieren?

8. Dezember 2006
pdf-signaturen sind ein grundbaustein der Digitalisierung

Definition des Begriffes ‘digitale Signatur’ und der dahintersteckenden Technik und die rechtliche und praktische Relevanz.

Im Zuge der Diskussion um digitale Signaturen taucht immer öfter die Frage auf, ob einzelne Firmen oder bestimmte Branchen (Banken, Versicherungen, …) oder Behörden verpflichtet sind, eine digitale Unterschrift, wie sie vielfach bei Mailprogrammen möglich ist, zu akzeptieren.

Um diese Frage zu beantworten, muss auf die Technik selbst kurz eingegangen werden. Eigentlich ist der Begriff ‘digitale Signatur’ irreführend. Er suggeriert ein Naheverhältnis zur natürlichen, persönlichen Unterschrift, dies ist jedoch nicht so. Bei der Verwendung der digitalen Signatur handelt es sich um einen technisch vermittelten Vorgang, der durch eine Person ausgelöst wird. Dieser technische Vorgang dient zur Identifikation der Person und zur Autorisierung bestimmter Aktivitäten und ist daher am ehesten mit einem Ausweis, den man vorzeigt vergleichbar. Eigentlich müsste die ‘digitale Signatur’ ‘digitaler Ausweis’ genannt werden.

So wie wir alle verschiedene Ausweise haben (können), vom amtlichen Pass bis zur Mitgliedskarte beim Kegelklub, werden wir in Zukunft auch verschiedene digitale Signaturen haben. So wie bei den Ausweisen niemand verpflichtet werden kann, einen bestimmten zu akzeptieren, verhält es sich bei den digitalen Signaturen. Jedes Unternehmen ist frei zu entscheiden, welche Art von Identitätsnachweisen es akzeptiert, üblicherweise werden amtliche Lichtbildausweise akzeptiert, Mitgliedskarten von Kegelklubs nicht.

Kein Unternehmen kann verpflichtet werden bestimmte digitale Signaturen, als Identitätsnachweis zu akzeptieren. Ein wenig anders ist es im Behördenbereich. Hier wird an gesetzlichen Regelungen zum Einsatz digitaler Signaturen als Identitäts- und Authentisierungsnachweis gearbeitet. Ob diese jemals zur Geltung kommen, welche Menschen und Behörden das System benutzen werden und welche Systeme und Alternativen es geben wird, ist noch völlig unklar.

Siehe dazu auch: RTR-Bescheid A 22/2006-4 betreffend GLOBALTRUST

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